§ 381 – Verbrauchsteuergefährdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten, normal normal über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder normal normal über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen normal normal normal arabic zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich oder fahrlässig gegen Verbrauchsteuergesetze oder entsprechende Verordnungen verstößt.
- Dies betrifft Pflichten zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung.
- Es geht auch um Vorschriften zur Verpackung und Kennzeichnung von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten.
- Verstöße gegen Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Produkte sind ebenfalls relevant.
- Die Strafe kann bis zu fünftausend Euro betragen, wenn keine andere Regelung greift.